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  (Nur zum schulischen Gebrauch)

Teil 1

Thema Demokratie

 

Quelle: Bundeszentrale für politische Bildung: Demokratie, Informationen zur politischen Bildung Nr. 165, Neudruck 1992)

 

Was ist Demokratie?

 

Die deutsche Wiedergabe des griechischen Wortes als »Volksherrschaft« ist nicht sehr aussagekräftig. Das Volk kann Herrschaft auf verschiedene Weise ausüben. In den kleinen überschaubaren Stadtstaaten des antiken Griechenland kam das Volk, das waren damals die freien Männer, auf dem Marktplatz zusammen und stimmte über die Gesetze ab.

In den heutigen Großstaaten ist diese Form direkter Demokratie nicht mehr praktikabel.

Das Volk kann in der modernen Massendemokratie die Herrschaft nur mittelbar und indirekt ausüben, indem es sie auf Vertreter (Repräsentanten) überträgt.

 

Die Demokratie des Grundgesetzes

 

Mit Art. 20 Abs. 1 legt das Grundgesetz die Demokratie als die Grundlage und den Rahmen unserer Verfassungsordnung fest. Die Demokratie des Grundgesetzes kann auf einige wenige Prinzipien zurückgeführt werden:

 

Volkssouveränität

 

Jede staatliche Machtausübung muss durch das Volk legitimiert sein. Die staatlichen Organe müssen entweder, wie die Parlamente, aus Volkswahlen hervorgehen oder, wie die Regierung und die von ihr berufene Verwaltung, von den gewählten Repräsentanten eingesetzt werden. Die Amtsinhaber sind dem Volke bzw. seinen Repräsentanten verantwortlich und können aus ihrem Amt entfernt werden.

 

Repräsentativsystem

 

Die Verfassungsgeber haben sich für ein reines Repräsentativsystem entschieden. Das Volk übt die Staatsgewalt nicht direkt aus, sondern überträgt sie durch Wahlen Repräsentanten, den Abgeordneten, die in seinem Auftrag die Entscheidungen im Staat treffen. Die in Art. 20 Abs. 2 genannten Abstimmungen sind nur für den Fall einer Neugliederung der Länder vorgesehen. Einer solchen Neugliederung muss die betroffene Bevölkerung durch Volksentscheid zustimmen. Dagegen enthalten fast alle Landesverfassungen Bestimmungen über Volksbegehren und Volksentscheide.

 

Mehrheitsprinzip

 

In einer Demokratie gilt der Grundsatz, dass bei Wahlen und Abstimmungen die Mehrheit entscheidet und dass die Minderheit die Mehrheitsentscheidung anerkennt. Sie hat dafür die Chance, bei künftigen Wahlen und Abstimmungen ihrerseits die Mehrheit zu erringen und kann erwarten, dass dann ihre Entscheidungen respektiert werden. Das Mehrheitsprinzip ist eine Kompromisslösung. Die Entscheidung der Mehrheit muss nicht »richtig« sein. Das Mehrheitsprinzip gewährleistet aber, dass Konflikte friedlich ausgetragen werden.

 

 

 

Streitbare Demokratie

 

Anders als die Weimarer Republik ist die Demokratie des Grundgesetzes nicht nur eine formale Demokratie, sondern eine Wertordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung mit ihren unantastbaren Prinzipien. Das Bundesverfassungsgericht hat das »Bekenntnis zu einer streitbaren Demokratie« im KPD-Urteil des Jahres 1956 so präzisiert: Das Grundgesetz nimmt »aus dem Pluralismus von Zielen und Werten … Grundprinzipien der Staatsgestaltung heraus, die … als absolute Werte und unverzichtbare Schutzgüter anerkannt und deshalb entschlossen gegen alle Angriffe verteidigt werden sollen; soweit zum Zwecke dieser Verteidigung Einschränkungen der politischen Betätigungsfreiheit der Gegner erforderlich sind, werden sie in Kauf genommen.«

 

 

 

Historische Chronologie der Demokratie

 

 

 

Die Anfänge der Demokratie in der griechischen Polis

 

Die Anfänge der Demokratie sind verbunden mit dem Entstehen der griechischen Polis. Da der moderne Staatsbegriff nicht ohne weiteres auf die Antike übertragen werden kann, sollte man unter Polis das Gemeinwesen, unter Politik die Regelung öffentlicher Angelegenheiten verstehen. Die Polis bildet sich aus primären Gemeinschaften, Mann - Frau, Herr - Sklave. Die Mehrzahl der Familien bildet einen Geschlechterverband, die Vielzahl der Familien bildet die Polis. In diesen seit dem neunten Jahrhundert v. Chr. entstehenden städtischen Gemeinschaften entwickelte sich eine Bürgerschaft (Demos), die alle Freien als politisch Gleichberechtigte umfaßte.

 

Die Regierung, die in den einzelnen Poleis durchaus unterschiedlich war, ging von der Volksversammlung aus. In der Blütezeit der griechischen Demokratie, dem fünften und vierten vorchristlichen Jahrhundert, bestimmte die Volksversammlung die Gesetzgebung, die Außen-, Innen-, Finanz- und Militärpolitik. Die antike Demokratie beruhte auf der Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz, der Redefreiheit und dem freien Zugang zu öffentlichen Ämtern. Die Volksversammlung wählte aus ihrer Mitte Geschworene, die in ihrer Gesamtheit als Gericht fungierten. Öffentliche Ämter wurden nur für begrenzte Zeit vergeben, die Amtsinhaber waren zu öffentlicher Rechenschaft verpflichtet.

 

Bei kritischer Betrachtung sind die Nachteile dieser Regierungsform nicht zu übersehen. Zunächst galten alle Rechte und Pflichten nur für die Vollbürger, eine Minderheit der Einwohner. Frauen, Ausländer, Sklaven und Einwohner, die keine Vollbürger waren hatten keine oder nur beschränkte Rechte. Sie konnten keinen Grundbesitz erwerben, keine öffentlichen Ämter bekleiden und hatten kein Stimmrecht. Tatsächlich bestand in der Polis die Herrschaft einer Minderheit. Da die Volksversammlung direkt herrschte, bestand die Gefahr, dass Augenblicksstimmungen und Demagogie zu Fehlentscheidungen führten.

 

So zutreffend diese Kritik auch ist, die antike Polis behält ihr Verdienst für die Begründung der Demokratie, weil hier zum ersten Mal die Bedeutung des Menschen als Einzelwesen gesehen wird, Selbstregierung und Freiheit von den Tyrannen praktiziert und zugleich philosophisch begründet wurden (...).

 

Auch außerhalb Griechenlands hat es demokratische Formen und Ansätze gegeben, die sich nicht in gleicher Weise durchsetzen konnten und keine staatsphilosophische Begründung fanden.

 

 

 

Römer und Germanen

 

In der Römischen Republik befand sich die Macht in der Hand der Patrizier. Es handelte sich um eine aristokratische Herrschaft. Nach heftigen sozialen Kämpfen kam das demokratische Prinzip stärker zur Geltung, die materielle Lage und politische Bedeutung der ärmeren Bevölkerung (Plebejer) besserte sich, die Volksversammlung gewann an Macht, ohne sich aber behaupten zu können.

 

Die politische Ordnung der nordeuropäischen germanischen Völker beruhte ebenfalls auf dem Grundsatz der Gleichberechtigung aller Freien, so dass die Volksversammlung das oberste Organ war. Allerdings galt auch hier, dass dies Recht auf die Grund besitzenden Familienoberhäupter beschränkt war. Ihre freien Familienangehörigen, und die breite Schicht der Halbfreien und Unfreien waren politisch einflusslos.

 

Im europäischen Mittelalter zeigt sich in allen politischen Gebilden ein Nebeneinander von monarchischen, aristokratischen und demokratischen Prinzipien. Demokratische Mitbestimmung gab es hauptsächlich in den Städten, die in der Regel eine aristokratische Verfassung hatten. In heftigen Kämpfen versuchten Handwerker und ihre Verbindungen (Zünfte) den Patriziern, die meist Kaufleute waren, die Stadtherrschaft streitig zu machen. Die besitzlosen Schichten blieben aber politisch einflusslos.

 

Durch den Grundsatz, dass es in der Stadt keine Unfreiheit gebe und dass die Stadtverwaltung das Wohl der Gesamtheit vertrete, entstand das Bewusstsein eines Stadtbürgertums, das sich in seinem Selbstverständnis und in seiner Rechtsstellung deutlich vom abhängigen "Untertanen" der absoluten Monarchien unterschied

 

  Teil 2

 

Die Entwicklung der Demokratie in der Neuzeit

 

 

 

Die Aufklärung

 

Die Emanzipation des Menschen von gesellschaftlichen und religiösen Bindungen begann im 17. Jahrhundert. Im "Zeitalter der Vernunft" beschäftigte sich die Philosophie mit der Existenz des Menschen als Vernunft begabtem Wesen (René Descartes [1596 bis 1650]: cogito ergo sum, ich denke, also bin ich). Das neue Menschenbild führte zwangsläufig zu der Frage, wie eine politische Ordnung aussehen solle, die Freiheit des einzelnen und öffentliche Ordnung so miteinander verbindet, dass obrigkeitsstaatliche und gesellschaftliche Unterdrückung vermieden wird.

Besonders in den Werken von John Locke (1632 bis 1704), Charles de Secondat Montesquieu (1689 bis 1755) und Jean-Jacques Rousseau (1712 bis 1778) finden wir dem gleichen Ziel verpflichtete, jedoch unterschiedliche Antworten auf die Frage nach einer vernunftgemäßen politischen Ordnung.

 

 

 

John Locke

 

Locke wendet sich in seiner Schrift "Two Treatises of Government" (Zwei Abhandlungen über die Regierung, 1690) gegen die Rechtfertigung der absoluten Monarchie. Die politische Ordnung beruht für ihn auf dem Zustand völliger Gleichheit und Freiheit, die durch Rücksicht auf andere und die Notwendigkeit friedlichen Zusammenlebens begrenzt wird. Zum Staate schließen sich Menschen zusammen, um ihr Eigentum zu sichern.

Die Aufgaben der Staatsgewalt sind begrenzt, folglich dürfen auch die Machtmittel der Regierung nicht unbeschränkt sein. Deshalb soll die Macht auf verschiedene Träger verteilt werden: die Legislative (das Parlament) als Gesetz gebende, die Exekutive als ausführende und die Föderative, die für die äußere Sicherheit zuständig ist. Die beiden zuletzt genannten Gewalten befinden sich in der Hand des Monarchen und seiner Regierung. Alle Macht findet ihre Grenze an der Zustimmung der Bürger. Eine Herrschaft, die sich gegen das Recht auf Unversehrtheit der Person und des Eigentums vergeht, ist Tyrannei und fordert Widerstand heraus.

 

Die Wirkung John Lockes auf die politischen Ideen der folgenden Jahrhunderte kann nicht hoch genug eingeschätzt werden. Die von ihm entwickelten Vorstellungen über Machtbegrenzung und -kontrolle, Verantwortlichkeit der Machtträger dem Volke gegenüber, die Bedeutung des Privateigentums machen Locke zu einem Vorläufer der liberalen Demokratie, auch wenn ihm und seiner Zeit diese Begriffe noch nicht geläufig waren.

 

 

 

Montesquieu: Gewaltenteilung

 

Montesquieu betrachtete England als Vorbild, wenn er schreibt, es sei die "Nation..., die als unmittelbaren Zweck ihrer Verfassung die politische Freiheit hat". In seinem Hauptwerk "De l'Esprit des Lois" (Vom Geist der Gesetze, 1748) bezeichnet er die Despotie als die schlechteste aller Staatsformen. Die beste sei jene freiheitliche, in der die Bürger das Recht haben, alles zu tun, was die Gesetze erlauben. Er sieht durchaus die Gefahr, dass auch in einer Demokratie diese Freiheit gefährdet sein kann. Der menschlichen Neigung zum Machtmissbrauch — ähnlich wie bei John Locke — soll durch Machtverteilung und -kontrolle Schranken gesetzt werden.

 

Montesquieus Lehre von der Gewaltenteilung weicht von der John Lockes ab. Er kennt neben der Legislative und Exekutive die richterliche Gewalt (Judikative). Zukunftweisend war auch Montesquieus Bejahung der Repräsentation. Das Volk als Ganzes könne weder in kleinen noch in großen Staaten die gesetzgebende Gewalt direkt ausüben. Deshalb müsse das Volk durch Repräsentanten (also Abgeordnete) tun lassen, was es selbst nicht könne. Die Lehre Montesquieus hat die Entwicklung der Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika stark beeinflusst und seit der Französischen Revolution die Ausbildung des modernen Verfassungsstaates in erheblichem Maße mitgeprägt.

 

Während Locke und Montesquieu zu den geistigen Vätern der repräsentativen Demokratie zählen, hat Rousseau die direkte Demokratie theoretisch begründet. Er ist einer der umstrittensten Denker, dessen unmittelbare Wirkung bis in die Gegenwart reicht. Noch in den sechziger Jahren des 20. Jahrhunderts haben sich Kritiker der parlamentarischen Demokratie auf ihn berufen, wenn sie eine direkte Demokratie forderten und Gruppeninteressen bekämpften. Andere haben in Rousseau einen Vorläufer des modernen Totalitarismus gesehen, der die Menschen zu ihrem Glück zwingen will.

 

 

 

Rousseau: Gesellschaftsvertrag

 

Seine politische Theorie beruht auf der Annahme, dass der Mensch von Natur aus gut sei und in öffentlichen Angelegenheiten tugendhaft handeln müsse. Die menschliche Gesellschaft hindere den Menschen, sich seinen Anlagen entsprechend zu verhalten, der Mensch ist durch die Gesellschaft, ihre Institutionen und Konventionen sich selbst "entfremdet". Zwar benutzt Rousseau den von Hegel geprägten und vom Marxismus popularisierten Begriff der Entfremdung noch nicht, die Vorstellung stammt jedoch von ihm. Mit seinen politischen und pädagogischen Schriften will Rousseau eine Ordnung der Freiheit, Gleichheit und Gerechtigkeit schaffen.

 

In seinem in diesem Zusammenhang wichtigsten Werk, dem "Du contrat social" (Gesellschaftsvertrag, 1762) entwickelt Rousseau eine Ordnung, die auf Vereinbarung beruht. Alle schließen sich zum gemeinsamen Schutz zusammen. Da jeder dies frei tut und alle gleich sind, hat keiner einen Nachteil. Jeder stellt seine Person unter die oberste Leitung eines allgemeinen Willens (volonté générale), so dass ein geistiger Gesamtkörper entsteht. Da es möglich ist, dass einzelne Bürger einen gegen den Gemeinwillen gerichteten Partikularwillen entwickeln, das heißt ein Sonderinteresse vertreten; muss der Staat Zwang bis hin zur Todesstrafe anwenden, um dieses zu unterdrücken.

 

Parteien, Gewerkschaften und sonstige Verbände wären mit Rousseaus Lehre unvereinbar. Die Menschen müssen notfalls gezwungen werden, das Gute und Richtige zu wollen, da sie es nicht immer selbst erkennen. Sie müssen ihr Urteil der Vernunft anpassen, damit aus der allgemeinen Einsicht ein Zusammenwirken aller entsteht. Rousseaus Idealvorstellung ist die direkte Demokratie ohne Gewaltenteilung und Repräsentation, die er für unfreiheitlich hält. Es liegt nahe, dass diese Konzeption in der Gegenwart sehr umstritten ist. Einerseits wird der freie Mensch gefordert, der nur dem Gesetz gehorcht, das er sich selbst gegeben hat, andererseits kann aus Rousseaus Vorstellungen eine politische Ordnung abgeleitet werden, in der die Bürger vom Staate total beansprucht werden und in der sogar die "richtige" Gesinnung kontrolliert wird.

 

 

 

Die amerikanische Verfassung

 

Die Staats- und Gesellschaftstheorien des 17. und 18. Jahrhunderts haben — so widersprüchlich sie sind — die demokratischen Bewegungen gefördert und theoretisch fundiert. Zuerst fanden sie in der amerikanischen Unabhängigkeitserklärung vom 4. Juli 1776 ihren Niederschlag. Thomas Jefferson (1743 bis 1826), später Präsident der USA, formulierte die Unabhängigkeitserklärung in enger Anlehnung an die Ideen John Lockes. Der Gedanke, dass es keine Regierung ohne die Billigung der Regierten geben dürfe, wurde zur Grundlage der Verfassung der USA von 1787/91.

 

Der Grundrechtsgedanke erwuchs aus der naturrechtlichen Philosophie des 17. und 18. Jahrhunderts. Seit John Locke führte die Auffassung von der sittlich begründeten Autonomie und dem Eigenwert des Menschen zur Forderung nach einer der Staatsgewalt entzogenen Rechts- und Freiheitssphäre für den einzelnen. Bereits 1679 hatte das britische Parlament mit der Habeas-Corpus-Akte den Schutz der persönlichen Freiheit gegen staatliche Willkür durchgesetzt. Die weiteren Stationen auf dem Wege der Durchsetzung waren die britische "Declaration of Rights" (1689), die amerikanische Unabhängigkeitserklärung (1776), die Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika (1787/91) und die "Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte" durch die Französische Nationalversammlung (1789)

 

 

Die Menschen- und Bürgerrechte

 

Die Erklärung der Menschenrechte erfolgte auf Antrag Lafayettes (1757 bis 1834), des Kommandanten der Nationalgarde, der als Teilnehmer am amerikanischen Unabhängigkeitskrieg populär war. Die Erklärung bildet eine der wichtigsten Grundlagen für die liberalen und demokratischen Vorstellungen des 19. und 20. Jahrhunderts. Menschenrechte, die jedem aufgrund seiner menschlichen Existenz zustehen, Bürgerrechte, die ihm aus seiner Staatszugehörigkeit erwachsen.

 

Will man eine inhaltliche Unterscheidung treffen, so kann man die Grundrechte drei Hauptgruppen zurechnen: Die Freiheitsrechte oder liberalen Grundrechte sind negativ formuliertes subjektives Recht. Sie gewähren dem einzelnen Anspruch auf Unterlassung staatlicher Eingriffe in seine persönliche Freiheitssphäre. Die Staatsbürgerrechte oder politischen Grundrechte sind positiv formuliertes subjektives Recht. Sie sichern dem einzelnen Mitwirkungsbefugnis im Gemeinwesen (Recht auf Staatsangehörigkeit mit aktivem und passivem Wahlrecht, Recht auf Zugang zu öffentlichen Ämtern).

Die Leistungsrechte oder sozialen Grundrechte sind ebenfalls subjektives Recht und ergeben sich aus der Entwicklung vom liberalen Rechtsstaat zum Sozial- und Vorsorgestaat. Sie verbürgen das Recht auf Teilhabe am wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt (zum Beispiel das Recht auf Arbeit und gerechte Entlohnung, Recht auf öffentliche Fürsorge in Notfällen, Recht auf Wohnung).

 

Grundrechte sind heute in vielen nationalen und internationalen Dokumenten als positives Recht verbürgt. (...) International gelten die "Allgemeine Erklärung der Menschenrechte" der Vereinten Nationen von 1948 sowie die (Europäische) "Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten" von 1950. Die Garantie der Grundrechte in diesen Dokumenten sagt nichts über ihre tatsächliche Verwirklichung im internationalen Rahmen aus. Immer wieder hat sich erwiesen, dass das Völkerrecht keine wirksamen Sanktionen gegen Menschenrechtsverletzungen kennt.

 

(entnommen aus: Bundeszentrale für politische Bildung:

Demokratie, Informationen zur politischen Bildung Nr. 165, Neudruck 1992)